Regelwerk
VATIKANSTADT
22. Februar 2011
Abschnitt I
Kompetenz
Art. 1
Die Präfektur für Wirtschaftliche Angelegenheiten des Heiligen Stuhls ist das Dikasterium, das verantwortlich zeichnet für die wirtschaftliche Planung und die Erstellung von Wirtschaftsrechnungen sowie für die Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Verwaltungen des Heiligen Stuhls bzw. der Verwaltungen, die zu ihm gehören, unabhängig von ihrer jeweiligen eventuellen Autonomie [1].
Abschnitt II
Funktionen
Art. 2
Auf der Basis der vom Kardinalsrat für die Untersuchung der organisatorischen und wirtschaftlichen Probleme des Heiligen Stuhls gegebenen Hinweise:
1. redigiert die Präfektur das Dokument für wirtschaftliche Planung, in dem die Ziele vorgegeben werden, welche die einzelnen Abteilungen auf einheitliche Weise anzupeilen haben;
2. schlägt die Präfektur in periodischen Abständen die grundlegenden makro-ökonomischen Parameter als Bezugspunkte vor, welche die verschiedenen Einrichtungen bei der Redaktion ihrer jeweiligen Jahres-Haushaltsvorschau zu berücksichtigen haben.
Art. 3
Die Präfektur:
1. prüft die Berichte über die Vermögens- und Wirtschaftslage der einzelnen Verwaltungen, auf die sich Art. 1 bezieht, welche den jeweiligen jährlichen Vorschau- und Schlußhaushaltsbilanzen in Anlage beigefügt sind;
2. kontrolliert die Schlußbilanz jeder Verwaltung, die Rechnungsführungs-Aufzeichnungen und die jeweilige Dokumentation durch Prüfungen, die auch vor Ort vorgenommen werden können;
3. redigiert die Haushaltsvorschau sowie die konsolidierte Schlußhaushaltsbilanz des Heiligen Stuhls sowie des Governatorats des Vatikanstaats und unterbreitet sie der vorgesetzten Autorität zur Approbation innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen [2];
4. sorgt dafür, dass die Haushaltsbilanzen mit Klarheit redigiert sind, so dass sich aus ihnen die Vermögens-, Wirtschafts- und Finanzsituation der einzelnen Einrichtungen ergibt; und gibt zu diesem Zweck das Regelwerk für die Redaktion des Haushalts der Einrichtungen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats vor sowie die Modelle für Wirtschaftsrechnung und Vermögenszustand, mit den Details der wichtigsten Punkte, die für die Konsolidierung vonnöten sind;
5. übt dergestalt Aufsicht auf, dass sie ein tatsächliches und umfassendes Wissen über die juridische, Vermögens-, Verwaltungs- und fiskale Situation der Einrichtungen hat, auf die sich Art. 1 bezieht; sie kann die einzelnen Einrichtungen auffordern, Einsicht in die von der Präfektur für nötig erachteten Dokumente zu gewähren;
6. gibt mit Blick auf die Approbierung von seiten der vorgesetzten Autoritäten ein begründetes Urteil ab über einzelne, außergewöhnliche Verwaltungsakte und Veräußerungen, die vom Wert her über einer bestimmten Summe liegen;
7. ermittelt bei Schäden, die auf welche Weise auch immer dem Vermögen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats zugefügt worden sind, damit die betroffene Einrichtung die nötigen Vorkehrungen trifft, wobei auch das Vorantreiben von Straf- oder zivilen Prozessen bei den kompetenten Gerichten nicht ausgeschlossen ist.
Art. 4
Nach Konsultation des Staatssekretariats kann die Präfektur im Rahmen ihrer Kompetenzen Instruktionen und Direktiven erlassen [3].
Art. 5
In Ausübung ihrer Funktionen fördert die Präfektur die Zusammenarbeit zwischen den in Frage kommenden Einrichtungen, auch durch Begegnungen, um gemeinsam relevante Punkte bei der Vermögens- und Finanzverwaltung zu studieren, zu untersuchen und zu bewerten [4].
Art. 6
Die Aktivität der Aufsicht und Kontrolle wird im Rahmen einer Beziehung der aktiven Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen und der Präfektur realisiert, vor allem durch:
1. die Analyse, mit der die korrekte Rechnungslegung und die Führung der entsprechenden Dokumente überprüft werden soll;
2. die Analyse der internen Prozeduren;
3. die Management-Analyse bei Aktiväten der von Art. 1 betroffenen Einrichtungen;
4. die direkte Analyse, die eine präzisen und geordneten Erwerb und Schutz der Dokumente mit juridischer Relevanz bezüglich jeder Einrichtung sicherstellen soll, bezüglich ihrer Güter und der von ihr durchgeführten Aktivitäten;
5. die Bestimmung, für die von Art. 1 betroffenen Einrichtungen, der Akte, die einer Vorab-Kontrolle unterliegen.
Art. 7
Außerdem wird die anschließende Kontrolle realisiert durch die Verifizierung der Management-Akte, die mit den Aktivitäten und den Gütern der Einrichtungen, auf welche sich Art. 1 bezieht, zu tun haben, und sie drückt sich über ein Werturteil hinaus gehend auch durch begründete Meinungsäußerungen und Empfehlungen aus.
Art. 8
Die Aktivität des Dikasteriums wird abgesehen von den im Kodex des Kanonischen Rechts und in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus enthaltenen Normen auch geregelt vom Allgemeinen Regelwerk der Römischen Kurie, vom Regelwerk für die Redaktion der Haushaltsbilanzen der Einrichtungen des Heiligen Stuhls, das die Präfektur selbst erstellt hat, sowie durch das hier vorliegende Regelwerk.
Art. 9
Während einer Sedisvakanz ist die Präfektur gehalten, auf Anfrage des Kardinal-Camerlengos oder eines von ihm Delegierten die letzte konsolidierte Haushaltsbilanz des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats sowie die Haushalts-Bilanzvorschau für das laufende Jahr vorzulegen [5].
Abschnitt III
Leitung und Personal
Art. 10
Die Präfektur:
1. wird geleitet von einem Kardinalpräsidenten, dem eine bestimmte Anzahl von Kardinälen assistieren und mit Hilfe eines Sekretärs, der in der Regel ein Prälat ist, sowie des Obersten Rechnungsprüfers und der Beratung von Konsultoren [6]. Sie alle werden vom Heiligen Vater für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt;
2. zählt auf die Mitarbeit einer kongruenten Zahl von Angestellten [7].
Art. 11
Die Vollversammlung der Präfektur behandelt alle Angelegenheiten von größerer Wichtigkeit sowie die Fragen, die von allgemeinem, prinzipiellem Charakter sind [8].
Art. 12
Der Präsident führt die Präfektur, leitet ihre Aktivität und repräsentiert sie nach außen [9].
Art. 13
Der Präsident konsultiert den Kongress, gebildet vom Sekretär, dem Obersten Rechnungsleger, dem Büroleiter und evtl. von Konsultoren, wenn er dies für opportun hält und vor allem, um die Ansicht der Präfektur über die Approbierung von Haushaltsbilanzen und Akte, die der Kontrolle unterliegen, auszudrücken.
Art. 14
Der Sekretär koordiniert in Ausführung der Anweisungen des Präsidenten und im Einvernehmen mit diesem die verschiedenen Dienste, betreut die Abwicklung der Büro-Dossiers und wacht über das Einhalten der Regelwerke und über die Disziplin des Personals.
Art. 15
Der Oberste Rechnungsleger assistiert dem Sekretär in der Ausübung seiner Amtspflichten, ist verantwortlich für die Untersuchung der Haushaltsbilanzen und die damit zusammenhängenden Fragen und kann im Fall der Abwesenheit bzw. des Verhindertseins des Sekretärs zeitweise zu dessen Stellvertreter berufen werden.
Art. 16
Die mit festen Verträgen Angestellten, die in der Präfektur arbeiten, werden entsprechend den funktionellen Bedürfnissen des Dikasteriums in den von der Organ-Normen-Tabelle des Regelwerks der Römischen Kurie vorgegebenen Grenzen eingestellt. Für eine Revision und eventuelle Änderungen dieser Organ-Tabelle wird nach der Norm des Allgemeinen Regelwerks der Römischen Kurie vorgegangen.
Art. 17
Wenn Notwendigkeiten des Büros dies verlangen, kann der Präsident Rechnungsprüfer oder anderes außerordentliches Personal mit Zeitverträgen entsprechend der Norm des Allgemeinen Regelwerks der Römischen Kurie einstellen.
Art. 18
Das mit festen Verträgen eingestellte Personal ist entsprechend der Organ-Tabelle in zehn funktionellen Niveaus angeordnet, auf der Basis der effektiv geleisteten Arbeit, mit angemessener Bezahlung.
Art. 19
Die Rechungsrevisoren und Hilfsrevisoren müssen jeweils über einen speziellen Universitätsabschluß in Wirtschaft und Handel oder einen entsprechenden ausländischen Abschluß verfügen, mit einem Diplom als Buchhalter oder Industriekaufmann.
Art. 20
Die Präfektur stützt sich auf die Mitarbeit von Konsultoren, Experten und Internationalen Revisoren. Diese werden nach dem Kriterium der Kompetenz und der Universalität ausgewählt und leisten ihren Dienst unentgeltlich.
Art. 21
Die Konsultoren geben ihre Hilfe auf Anfrage, indem sie eine Ansicht über Fragen von finanziellem, Immobilien-, juridischem, fiskalem und unternehmerischem Charakter ausdrücken.
Art. 22
Die Experten werden jeweils eigens vom Präsidenten beauftragt, ihre Ansicht über Fragen zu äußern, die besondere Kompetenz und Professionalität erfordern.
Art. 23
Die Internationalen Revisoren, von denen es fünf gibt, sind besonders kompetente Profis in der Revision von Wirtschaftsrechnungen und der Analyse von Haushaltsbilanzen. Sie werden vom Heiligen Vater für drei Jahre ernannt. Das Amt kann bis zum dritten Mandat erneuert werden.
Art. 24
Die Internationalen Revisoren treten mindestens zweimal im Jahr zusammen, sei es für die Erfüllung der in Art. 31 dieses Regelwerks genannten Aufgaben, sei es, um ihre Ansicht zu ihnen vom Präsidenten unterbreiteten Fragen zu äußern.
Abschnitt IV
Verfahrensweise
Art. 25
Für die Erfüllung der institutionellen Aufgaben, auf die sich Art. 3 bezieht, sollen die einzelnen Verwaltungen der Präfektur die Haushaltsvorschau sowie die Haushaltsschlußbilanz und, wenn erbeten, die Bilanz der eventuellen auf neuesten Stand gebrachten Vorschauen zukommen lassen, entsprechend dem vereinbarten Zeitplan.
Art. 26
Die genannten Bilanzen sollen mit der Unterschrift des Repräsentanten der Einrichtung und des Verantwortlichen für die Rechnungsführung versehen und von einem Bericht begleitet werden, in dem auf adäquate Weise die herausragenden Tatsachen des Managements und die Motive für die bedeutsamsten Änderungen gegenüber dem Vorjahr erläutert werden. Der Bericht, der die Schlußbilanz begleitet, muss auch die Gründe aufführen, aus denen es Variationen gegenüber der Haushaltsvorschau gegeben hat. Wo kollegiale Organe für das Management und Kontrolle vorgesehen sind, soll den Haushaltsbilanzen die Kopie des Protokolls der Approbierung dieser Organe beigefügt werden.
Art. 27
Die Haushaltsbilanzen müssen den Normen entsprechend redigiert werden, die in diesem Regelwerk enthalten sind; die Haushaltsbilanz-Vorschauen müssen auch auf Basis der Referenz-Parameter, die von der Präfektur vorgegeben werden, erstellt werden [10].
Art. 28
Die Präfektur drückt von ihrer Kompetenz her eine Meinung über die Haushaltsvorschauen und die eventuellen Anpassungen aus, über die Schlußbilanzen und über die ihnen durch die einzelnen Verwaltungen beigefügte Dokumentation, mit Blick auf die Approbierung von seiten der vorgesetzten Autorität.
Art. 29
Die Präfektur redigiert auf der Basis der Haushaltsvorschauen und der Schlußbilanzen der Einrichtungen, die zum Bereich der konsolidierten Bilanz gehören sowie der Bilanzen des Vatikanstaats die allgemeinen konsolidierten Haushaltsbilanzen des Heiligen Stuhls wie auch die des Vatikanstaats.
Art. 30
Die Präfektur kann auch während der Phase der Redaktion der konsolidierten Hauhalts-Schlußbilanz weitere Akte anfordern, die sie für nötig hält, und in loco die Dokumentation und die Rechungsbilanzbücher kontrollieren, mit Hilfe der Verantwortlichen jeder Verwaltung.
Art. 31
Die Haushaltsvorschauen und die konsolidierten Schlußbilanzen des Heiligen Stuhls sowie des Vatikanstaats werden den Internationalen Revisoren zur Beurteilung vorgelegt.
Art. 32
Die Haushaltsvorschauen und die Schlußbilanzen werden nach dem Urteil der Internationalen Revisoren von der Vollversammlung der Präfektur untersucht und anschließend, über das Staatssekretariat, der Approbierung Seiner Heiligkeit unterbreitet.
Art. 33
Die Anträge bezüglich der Akte, die der Kontrolle unterliegen [11], müssen, von der angemessenen Dokumentation begleitet, der Präfektur mindestens einen Monat vor der Ausführung vorgelegt werden. Zum Abschluß der Untersuchung wird ein Urteil formuliert, das der entsprechenden Verwaltung zu übermitteln ist.
Art. 34
Die Ermittlungen zu Schäden, die dem Vermögen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats zugefügt wurden [12], können aufgrund von dienstlichen Überprüfungen oder auch auf einen Hinweis hin aufgenommen werden. Die Präfektur redigiert aufgrund der Ermittlungsergebnisse einen begründeten Bericht, so dass die vorgesetzte Autorität die Einrichtung ermächtigt, bei den kompetenten Gerichten eventuelle juristische Schritte einzuleiten, ob bürgerlichen oder Strafrechts.
Vatikanstadt, 22. Februar 2012
Tarcisio Card. Bertone
Staatssekretär
[1] JOHANNES PAUL II., Pastor Bonus, 28. Juni 1988, in AAS, 80 [1988] 841-934, Art. 176.
[2] Cfr. Art. 32 dieses Regelwerks.
[3] Johannes Paul II., Pastor Bonus, 28. Juni 1988, in AAS, 80 [1988] 841-934, Art. 15.
[6] Ebd., Art. 3 und Art. 177.
[10] Vgl. Art. 2 dieses Regelwerks.
[11] Vgl. Art. 3, n. 6 dieses Regelwerks.
[12] Vgl. Art. 3, n. 7 dieses Regelwerks.